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   BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91   

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https://dejure.org/1991,820
BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91 (https://dejure.org/1991,820)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1991 - 2 ARs 29/91 (https://dejure.org/1991,820)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 29/91 (https://dejure.org/1991,820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Widerruf der Strafaussetzung - Strafvollstreckung - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BtMG § 36; StPO § 462 Abs. 1, Abs. 4
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft des Verurteilten

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 338
  • NJW 1991, 2162
  • MDR 1991, 554
  • NStZ 1991, 355
  • StV 1991, 431
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91
    Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1 und 4 StPO, denn die Verurteilte befand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über den Widerrufsantrag erforderlich wurde, in dem also das zuständige Gericht mit der Sache "befaßt" war (BGHSt 26, 214; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1984 - 2 ARs 213/84), in der Justizvollzugsanstalt Willich II.
  • BGH, 11.07.1984 - 2 ARs 213/84

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91
    Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1 und 4 StPO, denn die Verurteilte befand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über den Widerrufsantrag erforderlich wurde, in dem also das zuständige Gericht mit der Sache "befaßt" war (BGHSt 26, 214; BGH, Beschl. v. 17. Juli 1984 - 2 ARs 213/84), in der Justizvollzugsanstalt Willich II.
  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    Dies gilt ungeachtet der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG auch dann, wenn - wie hier - der Widerruf einer nach § 36 Abs. 1 BtMG gewährten Strafrestaussetzung zur Bewährung im Raum steht (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 29/91, BGHSt 37, 338; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94, NStZ-RR 1996, 56; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 4).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 24/08

    Namentliche Bestimmung des Bewährungshelfers (Zuständigkeit); Belehrung des

    Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen Regelung in § 462a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in Betracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338).
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Er hat vielmehr bereits entschieden, daß der Widerruf der nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung nach Aufnahme des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 462 a Abs. 1, 4 StPO der Strafvollstreckungskammer obliegt (BGHSt 37, 338 [BGH 27.02.1991 - 2 ARs 29/91]).
  • OLG Schleswig, 29.03.2001 - 2 Ws 81/01

    Zuständigkeit für Bewährungsaufsicht vor Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Denn diese Vorschrift begründet die Sonderzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs lediglich für das Verfahren gem. § 36 BtMG bis zur Aussetzungsentscheidung selbst, während sie für Folgeentscheidungen, die im Rahmen der Strafaussetzung anfallen, keine Regelung enthält (vgl. BGHSt 37, 338 (339); BGHR, § 462 a StPO , Bewährungsaufsicht 1).

    Dem steht die Entscheidung des BGH (BGHSt 37, 338 ff.) nicht entgegen.

  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).

    Dieser gesetzgeberischen Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß der Richter des ersten Rechtszuges mit den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen persönlich vertraut ist (BGH, NStZ 1991, 355 [356]) und deshalb zu der Vorgeschichte der von dem Verurteilten begangenen Tat eine besondere Nähe mit entsprechender Beurteilungsfähigkeit über die nach § 36 Abs. 1 BtMG zu treffenden Entscheidungen hat.

  • OLG Hamm, 20.12.1995 - 3 (s) Sbd 1-13/95
    Das Amtsgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft daraufhin den Widerrufsantrag gestellt hat, hält sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27.2.1991 (BGHSt 37, 338 ) ebenfalls nicht für zuständig und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

    Auf diesen Absatz nimmt § 36 Abs. 5 BtMG , der die besondere Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs regelt, gerade nicht Bezug (vgl. BGHSt 37, 338; OLG Hamm in JMBl NRW 1988, 81; Körner, Betäubungsmittelrecht, 4. Aufl., § 36 BtMG Rdn. 49 m.w.N.).

  • OLG Köln, 18.10.1991 - 6 U 58/91

    Computerspiele; Urheberrecht; Computerprogramm; Filmwerk; Persönliche Schöpfung;

    Daher wird gemäß der hier analog anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG zugunsten der Klägerin die widerlegbare Vermutung für eine unbeschränkte Ermächtigung begründet, im eigenen Namen die Schutzrechte des Laufbildherstellers geltend zu machen (vgl. OLG Hamm NJW 1991, 2162; LG Hannover GRUR 1987, 635; LG Hannover CR 1988, 826; Syndikus GRUR 1988, 821).
  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2009 - 4 Ws 49/09

    Zuständiges Gericht bei Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach

  • BGH, 05.03.2008 - 2 AR 16/08
  • OLG Oldenburg, 26.03.1996 - 1 Ws 36/96

    Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht nach Strafaussetzung im Anschluss an

  • BGH, 05.03.2003 - 2 AR 26/03

    Zuständigkeit für die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 497/01

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 2/02

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • OLG Dresden, 16.08.2010 - 2 ARs 38/10

    Befasstsein; Fortwirkung

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 1/02

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • KG, 07.09.2001 - 5 Ws 522/01

    Anforderungen an den Widerruf einer nach § 36 Abs. 1 BtMG bewilligten

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